| Schulstellen | Klassen | SchülerInnen |
| Grundschule Ahornach | 3 | 39 |
| Grundschule Rein in Taufers | 2 | 22 |
| Grundschule Mühlwald | 5 | 58 |
| Grundschule Lappach | 2 | 11 |
| Grundschule Sand in Taufers | 15 | 259 |
| Mittelschule Sand in Taufers | 10 | 212 |
| Oberschule Sand in Taufers | 12 | 231 |
Lehrpersonen insgesamt: 94
Mitarbeiter*innen in der Verwaltung: 30 und 6 Mitarbeiter*innen für Integration
Die ursprünglich laut Artikel 24, Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 33/2013 vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung der Ergebnisse des regelmäßigen Monitorings über die Einhaltung der Verfahrensfristen wurde mit gesetzesvertretendem Dekret Nr. 97/2016 wieder aufgehoben.
Kontaktdaten des zuständigen Amtes:
Schulsekretariat Grundschulen u. Mittelschule: 0474/678061 und 0474/678089
Schulsekretariat Oberschule: 0474/678166
Art. 5 des Landesgesetzes Nr. 17/1993 legt Folgendes fest:
1) Die Daten zum Familiennamen, zum Vornamen, zum Geburtsort, zum Geburtsdatum, zur Staatsbürgerschaft und zum Wohnsitz können durch Vorweisen des entsprechenden Erkennungsausweises belegt werden. Jedenfalls bleibt die Befugnis der Verwaltung unberührt, im Laufe des Verfahrens den Wahrheitsgehalt und die Authentizität der Ausweisdaten zu prüfen.
2) Für Sachverhalte, Status und persönliche Eigenschaften, die für ein Verfahren erforderlich sind, sowie für Sachverhalte, die die betroffene Person direkt kennt, ausgenommen nur jene laut Absatz 8 [z. B. Gesundheitsbescheinigungen], muss die Schule an Stelle der vorgeschriebenen Unterlagen eine von der betroffenen Person unterschriebene Erklärung akzeptieren.
3) Hat der Betroffene erklärt, dass Sachverhalte, Status oder persönliche Eigenschaften durch Unterlagen bescheinigt werden, die sich bereits im Besitz der Schule – Autonome Provinz Bozen befinden und die Angaben gemacht, die erforderlich sind, um sie aufzufinden, holt der Verfahrensverantwortliche von Amts wegen diese Unterlagen oder Kopien davon ein. Sachverhalte, Status und persönliche Eigenschaften, welche die mit dem Verfahren befasste Verwaltung oder eine andere öffentliche Verwaltung bescheinigen muss, werden ebenfalls von Amts wegen festgestellt […].